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Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
des Wasserzweckverbandes Großweismannsdorf
vom 15. Februar 2000
in der zur Zeit gültigen Fassung

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Wasserzweckverband
Großweismannsdorf folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1
Beitragserhebung


Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der
Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden einen Beitrag, soweit der
Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 2
Beitragstatbestand


Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare
Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die
Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die
Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder, die auf Grund einer
Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld


(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen
werden kann,
2. § 2 Satz 2 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen ist,
3. § 2 Satz 2 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung, sobald das Grundstück
an die Wasserversorgung angeschlossen ist. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt
vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten
dieser Satzung.
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks
vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem
Abschluss dieser Maßnahme.

§ 4
Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab


(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten
Gebieten von mindestens 2000 m² Fläche auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,
mindestens jedoch 2000 m² festgesetzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.
Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,
soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung
keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für
Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen
bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als
Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht, das gleiche gilt, wenn auf
einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur
untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche
anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Fläche noch keine Beiträge geleistet, so
entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung
für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die
sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle
sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 oder Abs. 4 festgesetzt worden
ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abs. 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist
der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden
Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Abs. 3 oder Abs. 4 berücksichtigten
Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die
Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den
Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6
Beitragssatz


Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,10 EUR
b) pro m² Geschossfläche 5,04 EUR


§ 7
Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7 a
Ablösung des Beitrags


Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG).
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der
Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse


(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die
Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS sind – mit Ausnahme der
Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im
öffentlichen Straßengrund befinden – in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im
Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des
Erstattungsbescheides fällig.


§ 9
Gebührenerhebung


Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und
Verbrauchsgebühren.




§ 9 a
Grundgebühr


(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so
wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler
berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss Q3
bis 4 m³/h 48,00 EUR/Jahr
bis 10 m³/h 77,00 EUR/Jahr
bis 16 m³/h 153,00 EUR/Jahr
bis 25 m³/h 238,00 EUR/Jahr
bis 40 m³/h 383,00 EUR/Jahr
bis 63 m³/h 614,00 EUR/Jahr
bis 100 m³/h 920,00 EUR/Jahr
bis 250 m³/h 2300,00 EUR/Jahr


§ 10
Verbrauchsgebühr


(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung
entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu
schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Die Gebühr beträgt 2,39 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die
Gebühr 4,78 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(5) Wird Bauwasser pauschal abgegeben (ohne Wasserzähler), beträgt die Wassergebühr
- für ein Einfamilienhaus 55,00 EUR
- für ein Zweifamilienhaus 70,00 EUR
- für jede weitere Wohneinheit 15,00 EUR

§ 11
Entstehen der Gebührenschuld


(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem
Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit
dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

§ 12
Gebührenschuldner


Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist
auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind
Gesamtschuldner.



§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung


(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen jeden
Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in
Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche
Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. Die Vorauszahlungsraten werden im Vorjahres-
Abrechnungsbescheid festgelegt. Die einzelnen Raten sind zu den vorgenannten Terminen
unaufgefordert, d.h. ohne besonderen Gebührenbescheid zu bezahlen.
(3) Die Verbrauchsgebühr ist ausnahmslos bargeldlos zu entrichten.

§ 14
Mehrwertsteuer


Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
erhoben.


§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner


Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld
maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen
Auskunft zu erteilen.


§ 16
Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am 01.10.1995 in Kraft*).


*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprüng-
lichen Fassung vom 06.04.95 (Amtsblatt des Ldkrs.Fürth vom
05.05.95, Nr. 8).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich
aus den jeweiligen Änderungssatzungen.