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Anträge

Wasseranschluss / Bauwasseranschluss

Wasseranschluss - Antrag auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung

Gartenwasserzähler

Den Antrag zum Einbau eines Gartenwasserzählers erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt.

Hinweis:

Bei Nutzung eines Hausbrunnens ist ein formloser Antrag auf Beschränkung der Benutzungspflicht zu stellen.

Sollten Sie Wasser aus dem Hausbrunnen oder einer Zisterne zur Toilettenspülung nutzen, weisen wir darauf hin, dass dies über eine gesonderte Leitung zu erfolgen hat.

  Eine Verbindung der Brunnenanlage bzw. Zisterne mit der Hauswasserleitung ist nicht statthaft.

Dem Zweckverband ist das Recht einzuräumen, jederzeit und ungehindert einen etwaigen Verbund zwischen Brunnenanlage/Zisterne und der Hauswasserleitung überprüfen zu können.

Auch möchten wir darauf hinweisen, dass Veränderungen am Wasserzähler (Umbau, Versetzen, Entfernen der Plomben) nur vom Zweckverband durchgeführt werden dürfen. Dies ist in der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung im § 19 geregelt.

Eigentümerwechsel

Bitte teilen Sie bei Verkauf Ihres Anwesens dem Wasserzweckverband unverzüglich folgende Daten mit:

  • Name, Vorname
  • Straße, Hausnummer
  • Ortsteil
  • Kundennummer
  • Zählerstand
  • Tag der Übergabe
  • die neue Anschrift
  • Name und Anschrift des neuen Eigentümers

Formular Eigentümerwechsel

Dachausbau - Meldepflicht

Laut Beitrags- u. Gebührensatzung sind Sie verpflichtet, Änderungen (z. B. Dachausbau, Anbau) anzuzeigen.

§ 5 Abs. 5

Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus Ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

SEPA-Lastschriftmandat

Formular SEPA-Lastschriftmandat